§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Anwendervereinigung für DV-gestützte Personaleinsatzplanung e. V." und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Erlangen als nicht gemeinnütziger Verein eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, einen Informations- und Erfahrungsaustausch der Anwender herzustellen und eine aktive Einflussnahme in die zukünftige Weiterentwicklung von "SP-EXPERT" auszuüben. Der Verein vertritt die Mitglieder gegenüber der Interflex Datensysteme GmbH und Co. KG.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Anwender (Krankenhaus, Firma etc .) einer DV-gestützten Personaleinsatz-Planung nach folgender Einteilung werden:
aktive Mitglieder: Lizenznehmer, die "SP-EXPERT" anwenden, je Mitglied vertreten durch eine zu benennende Person
passive Mitglieder: kein Stimmrecht
Fördermitglieder: kein Stimmrecht
Ehrenmitglieder: kein Stimmrecht
Stimmrecht haben nur aktive Mitglieder und gewählte Vorstandsmitglieder.
Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Eine Beitrittsablehnung muss auf jeden Fall begründet werden. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand benannt, eine Ehrenmitgliedschaft kann in besonderen Fällen entzogen werden.
§4 Mitgliedsbeitrag; Streichung aus der Mitgliederliste
Der Mitgliedsbeitrag wird in der Geschäftsordnung geregelt und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Beiträge sind jährlich im Voraus zum 1. Januar eines Jahres zu entrichten, bzw. bei Bestehen auf monatliche Zahlung, ausschließlich über Einzugsverfahren zum jeweils 1. jeden Monats.
Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Ein Mitglied, welches länger als einen Monat mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so kann der Vorstand einen Ausschluss aussprechen, abweichend von §6. Der Anspruch über offene Mitgliedsbeiträge bleibt bestehen.
§5 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30. September einem Vorstandsmitglied zugegangen sein.
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§6 Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich mitgeteilt. §5 Abs. 2 der Satzung gilt entsprechend.
§7 Organe
Bestehende Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
Außerdem können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Interessengruppen innerhalb des Vereins errichtet werden.
Diese beraten den Vorstand. Über ihre Organisation und nähere Ausgestaltung sowie weitere Funktionen entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins im Einzelfall.
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden unabhängig von einander in der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung einzeln auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.
Der 1. Vorsitzende und der Kassenwart einerseits sowie der 2. Vorsitzende und der Schriftführer andererseits werden zur Wahrung der Kontinuität der Arbeit des Vorstandes nicht im selben Jahr, sondern in verschiedenen aufeinander folgenden Jahren gewählt.
Sollte es entgegen vorstehender Regel notwendig werden, den gesamten Vorstand in einem Jahr neu zu wählen, so werden die Positionen für ein Jahr gewählt, deren Amtsperiode außerzyklisch geendet hat.
Wegen der Änderung des §8 dieser Satzung im Jahr 2008 werden 1. Vorsitzender und Kassenwart ausnahmsweise für nur 1 Jahr gewählt.
Sowohl der 1. als auch der 2. Vorsitzender) bleiben jedoch solange im Amt, bis ein jeweiliger Nachfolger gewählt ist.
Auch Nichtmitglieder können ins Vorstandsamt gewählt werden.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§9 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt auch die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem 1. Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden.
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
a) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages. Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der sonstigen Organmitglieder
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. Die Aberkennung ist nur bei einem schuldhaft schwerwiegenden Verstoß gegen den Vereinszweck möglich
f) die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstands
g) als Berufungsinstanz Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Bewerbers oder Mitglieds
h) die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen
i) die Auflösung des Vereins
Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt wird.
Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung ist der Vorstand.
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
§10 Beratung und Beschlussfassung
Versammlungsleiter ist der 1., bei dessen Verhinderung der 2. Vorstand.
Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern wenigstens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Abgestimmt wird per offener Abstimmung. Ein Beschluss ist angenommen, wenn ihm die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.
Für Satzungsänderungen gilt folgendes:
Die erste Abstimmung erfordert eine absolute Mehrheit. Bei Anwesenheit von weniger als 80% der Gesamtmitglieder genügt bei einer zweiten Abstimmung die einfache Mehrheit.
Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig, hat in schriftlicher Form zu erfolgen und kann auch durch den Stimmrechtinhaber erteilt werden.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§11 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Für eine Auflösung ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die nicht in der Versammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder können sich innerhalb eines Monats nach der Abstimmung schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.
§12 Liquidatoren
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstands die Liquidatoren.
§13 Vermögensanfall
Die bestehenden Mittel sollen zu gleichen Teilen folgenden gemeinnützigen Zwecken zufließen: Kinderherzhilfe, Kinderkrebshilfe und Kindern, die an Mukoviszidose erkrankt sind.
§14 Errichtung
Die Satzung wurde am Dienstag, den 27. Oktober 1999 errichtet und am 12. Juni 2002 sowie am 28. Mai 2008 geändert.
Anschrift
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